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Blechcenter Metalltechnik – Hersteller der Pelletsbox mit über 30 Jahren Erfahrung in der Blechverarbeitung
Blechcenter Metalltechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmen im Sinne des § 1 UGB

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstigen Rechtsgeschäfte der Blechcenter Metalltechnik GmbH (nachfolgend „Blechcenter“) mit ihren Auftraggebern.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des 
§ 1 UGB. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind vom Geltungsbereich dieser AGB ausgenommen.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Blechcenter deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die bloße Annahme oder Ausführung eines Auftrages stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar
.
1.4. Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, sofern sie einmal wirksam vereinbart wurden.
1.5. Soweit in diesen AGB Schriftlichkeit vorgesehen ist, genügt – soweit gesetzlich zulässig – auch die Übermittlung per E-Mail.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Angebote, Kostenvoranschläge, Preisangaben und Lieferzeitangaben von Blechcenter sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist, gelten angebotene Preise für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Angebotsdatum.

2.3. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Blechcenter, durch tatsächliche Ausführung des Auftrages oder durch Lieferung zustande.

2.4. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung von Blechcenter einschließlich der darin genannten Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen technischen Unterlagen.

2.5. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines bereits bestätigten Auftrages bedürfen der Zustimmung von Blechcenter. Daraus entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf vereinbarte Liefertermine gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Technische Unterlagen, Zeichnungen, CAD-Daten und
     Kundenvorgaben


3.1. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher von ihm oder in seinem Auftrag bereitgestellter Maße, Zeichnungen, CAD-/DXF-Daten, Stücklisten, Muster, Spezifikationen, Materialangaben und sonstiger technischer Vorgaben verantwortlich.

3.2. Blechcenter ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen und Daten auf technische Richtigkeit, Funktion, Statik, Maßhaltigkeit, Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck oder Vollständigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.3. Blechcenter haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf fehlerhafte, unvollständige, unklare oder ungeeignete Vorgaben, Zeichnungen, Daten, Maße oder sonstige Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

3.4. Werden aufgrund erkennbarer Unklarheiten Rückfragen erforderlich, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend.

3.5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Daten und sonstigen Informationen frei von Rechten Dritter sind bzw. deren Verwendung durch Blechcenter keine Rechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken-, Muster-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte, verletzt. Der Auftraggeber hält Blechcenter hinsichtlich daraus resultierender Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

4. Technische Beratung und Verwendungszweck

4.1. Technische Auskünfte, Empfehlungen oder Vorschläge von Blechcenter erfolgen nach bestem Wissen, stellen jedoch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Garantie für die Eignung eines Produktes für einen bestimmten Verwendungszweck dar.

4.2. Die Prüfung, ob die bestellten Waren oder Bauteile für den vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind, obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber.

4.3. Dies gilt insbesondere dann, wenn Blechcenter nach Zeichnungen, Daten, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers fertigt.

5. Preise

5.1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.

5.2. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, ist Blechcenter berechtigt, nach Vertragsabschluss eintretende, von Blechcenter nicht beeinflussbare Erhöhungen der Material-, Energie-, Lohn-, Transport- oder sonstigen für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Kostensteigerung an den Auftraggeber weiterzugeben.

5.3. Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss gewünschte Änderungen werden nach dem dadurch entstehenden tatsächlichen Mehraufwand verrechnet.

5.4. Nicht im Angebot enthaltene Zusatzarbeiten, Sonderverpackungen, Prüfungen, Dokumentationen, Zertifikate oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert verrechnet.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen sind, sofern nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2. Blechcenter ist berechtigt, bei Neukunden, Sonderanfertigungen, größeren Aufträgen oder aus sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründen Vorauszahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen.

6.3. Zahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto von Blechcenter als geleistet.

6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der jeweils geltenden Höhe.

6.5. Bei Zahlungsverzug ist Blechcenter außerdem berechtigt, die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

6.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Blechcenter berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten und für weitere Leistungen Vorauszahlung zu verlangen.

6.7. Werden Blechcenter nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen oder die Zahlung gefährdet erscheinen lassen, kann Blechcenter sämtliche offenen Forderungen sofort fällig stellen und weitere Leistungen von Vorauszahlung oder ausreichender Sicherstellung abhängig machen.

6.8. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese von Blechcenter ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

7. Lieferung und Liefertermine

7.1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. 

7.2. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung des Auftrages und nach Eingang sämtlicher vom Auftraggeber bereitzustellender Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Freigaben, Beistellmaterialien und vereinbarter Anzahlungen.

 

7.3. Verzögerungen, die durch verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Lieferfristen zumindest um die Dauer der Verzögerung sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

7.4. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert verrechnet werden.

7.5. Bei Sonder-, Lohn- und Serienfertigungen sind technisch oder produktionsbedingt erforderliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig, sofern nicht ausdrücklich eine Fixmenge vereinbart wurde. Verrechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

8. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

8.1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von Blechcenter nicht zu vertretende Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

8.2. Dazu zählen insbesondere Betriebsstörungen, Maschinen- oder Anlagenausfälle, Energieversorgungsstörungen, Feuer, Naturereignisse, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, Cyberangriffe, Transport- und Logistikstörungen, Sanktionen sowie nicht von Blechcenter zu vertretende Lieferausfälle oder Lieferverzögerungen wesentlicher Vorlieferanten.

8.3. Dauert ein solches Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

9. Versand, Übergabe und Gefahrübergang

9.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Betriebsstätte von Blechcenter.

9.2. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber, Frachtführer, Spediteur oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Auftraggeber über.

9.3. Dies gilt auch dann, wenn Blechcenter den Transport organisiert oder Transportkosten übernimmt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9.4. Versandart, Transportweg und Verpackung werden, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, von Blechcenter nach sachgerechtem Ermessen gewählt.

9.5. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

10. Annahmeverzug

10.1. Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, gerät er in Annahmeverzug.

10.2. Blechcenter ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern und die dadurch entstehenden Kosten zu verrechnen.

10.3. Die vereinbarte Vergütung wird ungeachtet des Annahmeverzuges fällig.

11. Fertigungstoleranzen, Materialien und Oberflächen

11.1. Branchenübliche sowie technisch oder materialbedingt unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

11.2. Dies gilt insbesondere für zulässige Maß-, Winkel-, Ebenheits-, Geradheits-, Materialdicken- und Gewichtstoleranzen sowie für technisch unvermeidbare Abweichungen bei Stanz-, Schneid-, Biege- und Kantvorgängen.

11.3. Für Toleranzen gelten vorrangig ausdrücklich vereinbarte Zeichnungsangaben und Spezifikationen, danach einschlägige Normen und mangels solcher die branchenüblichen technischen Toleranzen.

11.4. Bei metallischen, verzinkten, beschichteten oder anderweitig oberflächenbehandelten Materialien können produktions- und materialbedingte Unterschiede in Farbe, Glanz, Struktur, Zinkblume oder Oberflächenbild auftreten. Solche Unterschiede stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte technische Funktion und der übliche Qualitätsstandard nicht beeinträchtigt werden.

11.5. Geringfügige, fertigungs-, lagerungs- oder transportbedingte Oberflächenspuren stellen bei Bauteilen, bei denen keine ausdrücklich vereinbarte Sichtoberflächenqualität geschuldet wird, keinen Mangel dar, sofern Funktion und gewöhnliche Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt sind.

11.6. Besondere Anforderungen an Sichtflächen, Schutzfolien, Oberflächenqualität, Kratzfreiheit, Farbgleichheit oder optische Eigenschaften müssen vor Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

12. Beigestellte Materialien und Teile

12.1. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Halbzeuge, Bauteile, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände werden von Blechcenter nur auf äußerlich erkennbare Mängel geprüft.

12.2. Für Schäden oder Mängel, die auf ungeeignete, fehlerhafte oder nicht spezifikationsgerechte Beistellungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt Blechcenter keine Haftung.

12.3. Wird Beistellmaterial bei ordnungsgemäßer Verarbeitung aufgrund eines nicht erkennbaren Materialfehlers unbrauchbar, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Material- und Bearbeitungskosten.

13. Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigungshilfsmittel

13.1. Von Blechcenter entwickelte oder hergestellte Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme, Fertigungshilfsmittel und sonstiges Know-how bleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum von Blechcenter.

13.2. Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber anteilige Werkzeug- oder Entwicklungskosten verrechnet wurden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich der Eigentumsübergang vereinbart wurde.

13.3. Eine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Fertigungsdaten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

14. Prüfung, Mängelrüge und Gewährleistung

14.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen.

14.2. Erkennbare Mängel sind Blechcenter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Übergabe, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.

14.3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

14.4. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 UGB bleiben unberührt.

14.5. Der Auftraggeber hat Blechcenter Gelegenheit zur Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben. Auf Verlangen sind die beanstandeten Waren oder aussagekräftige Unterlagen, Fotos und sonstige zur Beurteilung erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

14.6. Bei berechtigten Mängeln steht Blechcenter zunächst das Recht zu, nach eigener Wahl Verbesserung oder Austausch vorzunehmen.

14.7. Der Auftraggeber hat Blechcenter eine angemessene Frist zur Verbesserung oder zum Austausch einzuräumen.

14.8. Eigenmächtige Nacharbeiten, Reparaturen oder Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von Blechcenter können zum Verlust der Gewährleistungsansprüche führen, soweit dadurch die Feststellung oder Behebung des Mangels erschwert oder unmöglich gemacht wird.

 

14.9. Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel, die auf gewöhnliche Abnutzung, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeignete Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbeachtung technischer Vorgaben oder nachträgliche Veränderungen zurückzuführen sind.

14.10. Die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird im Unternehmergeschäft ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Auftraggeber nachzuweisen.

15. Schadenersatz und Haftung

15.1. Blechcenter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

15.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und nicht in Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

15.3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

15.4. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, entgangene Aufträge, Nutzungsausfall sowie sonstige reine Vermögensschäden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

15.5. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren nach Übergabe der betreffenden Lieferung oder Leistung gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzlich keine zwingend längere Frist vorgeschrieben ist.

15.6. Soweit Blechcenter für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen auch für deren Verhalten.

15.7. Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von Blechcenter.

16.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Blechcenter unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter zu informieren.

16.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Blechcenter unzulässig.

16.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt nicht mit der Wirkung, dass Blechcenter dadurch sein Sicherungseigentum ohne entsprechenden Ersatz verliert. Soweit gesetzlich zulässig, entsteht an der neu hergestellten Sache Miteigentum von Blechcenter im Verhältnis des Wertes der von Blechcenter gelieferten Ware zum Wert der neuen Sache.

16.5. Bei Zahlungsverzug ist Blechcenter nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

17. Schutzrechte und Eigentum an Unterlagen

17.1. Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Modelle, Muster, Programme, Fertigungskonzepte und sonstige von Blechcenter erstellte Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Blechcenter.

17.2. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Blechcenter weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.

17.3. Dies gilt insbesondere für von Blechcenter eigenständig entwickelte konstruktive Lösungen, Fertigungsverfahren und technische Detaillösungen.

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18. Geheimhaltung

18.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als vertraulich erkennbare kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.

18.2. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden.

19. Datenschutz

19.1. Blechcenter verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

19.2. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Blechcenter.

20. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Sitz von Blechcenter.

20.2. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Blechcenter und dem Auftraggeber ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden.

20.3. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

20.4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von Blechcenter sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

21.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt – soweit rechtlich zulässig – jene wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

21.3. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen schriftlichen Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen die individuellen Vereinbarungen vor.

21.4. Es gilt jeweils jene Fassung dieser AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde.


 

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